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Sicherheitsgänge

Was ist Sicherheitsgänge?

Sicherheitsgänge sind sichere Durchgänge, die die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder in Bereichen, die zum Arbeitsplatz führen, benutzen können.

Die Bereitstellung von Sicherheitsgängen ist in den Verordnungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit geregelt, wonach die Betreiber sicherstellen müssen, dass die Gänge in Bezug auf Breite und Bodenfläche sicher sind, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Gänge sind keine Orte, an denen gearbeitet wird, was aber nicht bedeutet, dass dort keine Arbeitsunfälle passieren können. In einer Broschüre des Shizuoka Labour Bureau und des Labour Standards Inspection Office heißt es zum Beispiel, dass etwa 22 % der Arbeitsunfälle durch Stürze in Gängen verursacht werden. Die Verhinderung von Arbeitsunfällen in Gängen ist daher ein sehr wichtiger Faktor für die Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung.

Sicherheitsgänge und das Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Wie bereits erwähnt, enthält die Arbeitsschutzverordnung (im Folgenden Sicherheitsverordnung genannt), die auf dem Arbeitsschutzgesetz basiert, Vorschriften für Flure und Gerüste zum Schutz der Sicherheit der Arbeitnehmer.

So schreibt Artikel 540 vor, dass der Betreiber für die Arbeitnehmer sichere Sicherheitsgänge auf dem Weg zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz bereitstellen und diese Sicherheitsgänge stets in einwandfreiem Zustand halten muss.

In Punkt 2 desselben Artikels heißt es außerdem, dass der im vorstehenden Absatz genannte Hauptdurchgang so gekennzeichnet sein muss, dass er als Durchgang erkennbar ist, um ihn zu erhalten.

Zu den weiteren Anforderungen der Verordnung gehören die Sicherstellung der Beleuchtung und der Breite der Gänge zwischen den Maschinen sowie die Gewährleistung, dass die Bodenflächen frei von Gefahren wie Stolper- und Rutschgefahr sind; die Betreiber müssen diese Normen für Sicherheitsgänge einhalten.

Vorschriften für Sicherheitsgänge

Vorschriften zu Sicherheitsgängen finden sich hauptsächlich in den Artikeln 540 bis 575 der Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung.

So schreibt Artikel 542 des Gesundheits- und Sicherheitsgesetzes für Gänge in Innenräumen vor, dass die Betreiber nach Absatz 1 Gänge mit einer für die vorgesehene Nutzung angemessenen Breite bereitstellen müssen und nach Absatz 2 die Oberfläche der Gänge frei von Stolper-, Rutsch- und Trittgefahren sein muss.

Absatz 3 schreibt vor, dass innerhalb eines Abstands von 1,8 Metern von der Oberfläche der Gänge keine Hindernisse aufgestellt werden dürfen.

Auch andere Bestimmungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung enthalten Vorschriften für Gänge, die die Betreiber ebenfalls einhalten müssen.

So schreibt Artikel 338 Absatz 1 des Sicherheits- und Gesundheitsgesetzes vor, dass auf der Oberfläche eines Ganges keine vorübergehenden Leitungen oder beweglichen elektrischen Kabel verwendet werden dürfen.

Wenn jedoch keine Fahrzeuge oder andere Gegenstände über die Leitungen oder beweglichen Kabel fahren und keine Gefahr besteht, dass die Isolierschicht der Leitungen beschädigt wird, ist es ausnahmsweise zulässig, die Leitungen im Durchgang zu verlegen.

  • Farbe der Sicherheitsgänge
    In den Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sind die Farben für Sicherheitsgänge nicht vorgeschrieben. Die japanischen Industriestandards (JIS) schreiben jedoch Sicherheitsfarben vor, und Gänge sind mit weißer Farbe darzustellen. So werden beispielsweise Gangbegrenzungslinien, Richtungslinien und Führungslinien in Weiß markiert.

    Bei der Markierung von Gangbegrenzungslinien auf dem Boden ist es wichtig, die Linien regelmäßig neu zu zeichnen, falls sie sich mit der Zeit ablösen. Außerdem muss der Arbeitsplatz regelmäßig aufgeräumt werden, damit die Linien nicht verdeckt werden, z. B. durch Ablegen von Gegenständen auf den Begrenzungslinien.

  • Breite der Sicherheitsgänge
    Wie bereits erwähnt, schreibt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung vor, dass innerhalb eines Abstands von 1,8 Metern zur Gangoberfläche keine Hindernisse aufgestellt werden dürfen. Außerdem schreibt Artikel 543 der Betriebssicherheitsverordnung vor, dass Gänge zwischen Maschinen oder zwischen Maschinen und anderen Geräten mindestens 80 cm breit sein müssen.

    In der Tat hat es Fälle gegeben, in denen sich Arbeitsunfälle an Orten ereignet haben, an denen die Gänge weniger als 80 cm breit waren, und der Betreiber wurde strafrechtlich verfolgt.

  • Kennzeichnung der Sicherheitsgänge
    Sicherheitsgänge, Fluchtwege sowie Ein- und Ausgänge müssen deutlich gekennzeichnet sein.

    Eine Visualisierung, z. B. durch Schilder und Markierungen, ist üblich, und Schilder in Grün, der Sicherheitsfarbe für “Sicherheit”, sind erhältlich. Typische Beispiele sind Schilder, die auf Notausgänge hinweisen.

    Wenn die Schilder tatsächlich angebracht werden, sollten sie so groß und gestaltet sein, dass sie je nach Anordnung und Größe des Arbeitsbereichs schon von weitem zu erkennen sind.

    Weitere Anforderungen an Schilder, die Sicherheitsgänge kennzeichnen, sind, dass sie von Erstbesuchern des Arbeitsplatzes oder unerfahrenen Arbeitnehmern leicht erkannt werden können und dass sie in Augenhöhe und an einer für die Arbeitnehmer gut lesbaren Stelle angebracht werden müssen.

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